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GESCHÄFTSORDNUNG |
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| P R Ä A M B E L | |
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Die
Abteilung Tanz der TSG GutsMuths bietet interessierten Kindern und Jugendlichen
die Möglichkeit, in ihrer Freizeit die Grundlagen des Balletts bzw. des Tanzens
zu erlernen, bis hin zu tänzerischen Auftritten. Somit leistet die Abteilung
einen aktiven Beitrag bei der Gestaltung des Kulturlebens der Stadt Quedlinburg. | |
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§
1 Allgemeines | |
| (1) |
Die Tanzgruppe tritt unter dem Namen "Tanzensemble Quedlinburg - TSG GutsMuths 1860 e.V. -" auf. |
| (2) |
Grundlage der Arbeit der Abteilung sind die Satzung der TSG GutsMuths 1860 e.V. vom 28. Februar 1997 und der Vertrag über den Erhalt der Tanzgruppe zwischen der Stadt Quedlinburg und der TSG GutsMuths. |
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§
2 Gebühren | |
| (1) | Von jedem aktiven Mitglied der Abteilung wird, zusätzlich zum Beitrag der TSG, ein monatlicher Abteilungsbeitrag von 16,00 Euro (in der kleinen Gruppe 13,50 Euro) erhoben. Für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie beträgt der Beitrag 7,00 Euro monatlich. In besonderen Fällen kann die Leitung der Abteilung auf Antrag eine Beitragsermäßigung oder -befreiung für einzelne Tänzerinnen und Tänzer beschließen. Zu Beginn eines neuen Schuljahres muss dieser Antrag erneut gestellt werden. |
| (2) | Die Beiträge sind bringepflichtig und werden, sofern sie nicht durch Lastschriftverfahren von der TSG eingezogen werden, bis zum 15.d.M. auf das Konto der TSG GutsMuths überwiesen. |
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§
3 Arbeit der Abteilung | |
| (1) | Zur Führung der Geschäfte der Tanzgruppe als eigenständige Abteilung der TSG GutsMuths ist es notwendig, eine eigene Abteilungsleitung zu bilden, die dem Vorstand der TSG untergeordnet ist. |
| (2) |
Die
Leitung besteht mindestens aus -
dem Vorsitzenden -
dem Stellvertreter -
dem Schatzmeister -
dem Sprecher des Tanzensembles -
dem Verantwortlichen für Organisatorisches (Fundus) -
dem künstlerischen Leiter |
| (3) |
Der
geschäftsführende Vorstand sind -
der Vorsitzende -
der Stellvertreter |
| (4) | Die Vertretungsmacht der Abteilungsleitung ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 255,00 Euro die Zustimmung der Gesamtleitung erforderlich ist. |
| (5) | Die Leitung der Abteilung wird von den Mitgliedern der Abteilung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleibt vom Tag der Wahl bis zur Wahl einer neuen Leitung im Amt. Wählbar sind Mitglieder der Abteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens vier Mitglieder der Abteilungsleitung sollten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode aus, so kann die Leitung für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied wählen. |
| (6) | In künstlerischen Fragen entscheidet der Vorstand nur mit der Zustimmung des künstlerischen Leiters. Der künstlerische Leiter ist allein entscheidungsbefugt in allen Fragen der künstlerischen Arbeit des Vereins. Er ist in dieser Sache nicht rechenschaftspflichtig, es sei denn, dass der Satzung des Vereins und der Geschäftsordnung der Abteilung zuwider gehandelt wird. |
| (7) |
Jeder Auftritt des Tanzensembles
bedarf der Absprache des künstlerischen Leiters mit der Abteilungsleitung. |
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K Ü N D I G U N G | |
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Für die Kündigung gilt eine
3-monatige Kündigungsfrist. Sie bedarf der Schriftform und ist zu richten an
die Abteilungsleiterin Tanz:
Frau Corina Ehrig Wallstraße 44, 06484 Quedlinburg | |